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Unterabschnitt 4 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
§ 22 Gesamtverantwortung
(1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.
(2) 1Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. 2Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13630/b33142.htm