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Unterabschnitt 5 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
§ 26 Vorsitz
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.
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