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Abschnitt 1 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 Dienstleistungserbringende Personen
§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
- 1.
- zur Ausübung des Hebammenberufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist aufgrund
- a)
- einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation oder
- b)
- einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach § 46 automatisch anzuerkennen wäre,
- 2.
- während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- 3.
- über die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer
- 1.
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
- 2.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
(3) 1Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme" und darf die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben. 2Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
(4) 1Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 2In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 61 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
- 1.
- einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
- a)
- die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
- b)
- der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- c)
- keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,
- 4.
- eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
§ 62 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
- 1.
- jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.
§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
(1) 1Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
- 1.
- die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
- 2.
- die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem oder in mehreren Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 3.
- die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) 1Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
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