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Unterabschnitt 4 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Abschnitt 2 Erhebungen
Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.
§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Art des Sonderbereichs,
- 6.
- Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
(1) 1An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.
(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
An Anschriften mit reinen Gemeinschaftsunterkünften darf keine Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 durchgeführt werden.
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