Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
| |

Abschnitt 3 Organisation

§ 19 Weitere Erhebungsstellen



(1) 1Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. 2Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.

(2) 1Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.

(3) 1Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 2Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.


§ 20 Erhebungsbeauftragte



(1) 1Für die Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. 2Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. 3Erhebungsbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.

(2) 1Bund und Länder benennen den Erhebungsstellen auf deren Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. 2Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. 3Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. 4Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen werden.

(3) 1Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. 2Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

(4) Den Erhebungsbeauftragten kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen für jede an den betreffenden Anschriften gemeldete Person eine Zusammenstellung von Daten zu den folgenden Merkmalen ausgehändigt werden:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz,

2.
Geschlecht,

3.
Geburtsdatum,

4.
Staatsangehörigkeiten sowie

5.
Anschrift.

(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.