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Änderung § 3a Rinder-Leukose-Verordnung vom 30.05.2017

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

1 Der Besitzer von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. 2 In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die milchgebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über 24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 untersuchen zu lassen. 2 In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Ausnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch gebenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch nach § 1 Abs. 3 untersucht worden sind.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Beständen durchgeführt werden. 2 Die zuständige Behörde legt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu untersuchenden Bestände fest. 3 Dabei sind so viele Bestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt werden kann. 4 In den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


(heute geltende Fassung) 

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