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Änderung § 12 Rinder-Leukose-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, 1a. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersuchen läßt, 2. entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen Marken kennzeichnet, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung, eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder 4. (weggefallen) 5. einer Vorschrift a) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Verendens oder Notschlachtens von Rindern oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch, b) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reinigen oder Desinfizieren zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert. |
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