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Änderung § 12 Rinder-Leukose-Verordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt,

1a.
entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in den vorgeschriebenen Abständen untersuchen läßt,

2.
entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen Marken kennzeichnet,

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung, eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt oder

4. (weggefallen)

5. einer Vorschrift

a) des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern, Entfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Verendens oder Notschlachtens von Rindern oder das Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von Milch,

b) des
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 10 über das Reinigen oder Desinfizieren

zuwiderhandelt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)