2. - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder
§ 8
§ 9

II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder

§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide vom Besitzer so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

2.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden.

3.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden.

4.
Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.

5.
Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist vom Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer der Rinder stets unschädlich zu beseitigen.

6.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 9


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein positiver serologischer Befund festgestellt worden sind. Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



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