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§ 10 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
3. Desinfektion
§ 10
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind
- 1.
- die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
- 2.
- die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
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