Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2020 aufgehoben
§ 2 - Wasserstofftankstellenverordnung (WTV)
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1957 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019 bis 06.06.2020; FNA: 8053-8-2 Sonstige Vorschriften
Geltung ab 06.12.2019 bis 06.06.2020; FNA: 8053-8-2 Sonstige Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
- 1.
- „Wasserstofftankstelle" eine Gasfüllanlage zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff,
- 2.
- „öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle" eine Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben,
- 3.
- „Kraftfahrzeuge" Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13650/a230115.htm