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Änderung § 14 KfzTechMstrV vom 24.12.2020
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§ 14 KfzTechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2020 geltenden Fassung | § 14 KfzTechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3043 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2 Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2 Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen. |
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