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Zweiter Abschnitt - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Heimbeirates
§ 12 Amtszeit
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre.
§ 13 Neuwahl des Heimbeirates
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.
§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Ausscheiden aus dem Heim,
- 4.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
- Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.
§ 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.
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