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Zweiter Teil - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers

§ 29 Aufgaben des Heimbeirates



Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:

1.
Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,

2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,

3.
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,

4.
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,

5.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),

6.
eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),

7.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,

8.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.


§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen



Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

1.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,

2.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,

3.
Änderung der Entgelte des Heims,

4.
Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,

5.
Alltags- und Freizeitgestaltung,

6.
Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,

7.
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,

8.
Zusammenschluss mit einem anderen Heim,

9.
Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,

10.
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,

11.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,

12.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.


§ 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen



(1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewohner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen zu geben. Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale Wirtschafts- und Rechnungsführung, so hat der Heimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen.

(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die über das für die Unterbringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims erbracht worden sind.

(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch Verrechnung, Rückzahlung oder sonstiger Weise erloschen sind.


§ 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates



(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt sein.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen.

(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.

(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.


§ 33 Mitwirkung des Heimfürsprechers



Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.