Tools:
Update via:
Zitierungen von § 5 GDolmG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GDolmG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GDolmG Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
... … " darf führen, wer nach § 5 allgemein beeidigt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13686/v232116.htm