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Artikel 11 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 UStG § 2b, § 3, § 3a, § 3f, § 4, § 12, § 22f, § 25, § 27, Anlage 2

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:

„§ 3f (weggefallen)".

b)
In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".

2.
§ 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.

3.
In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f und 3g" durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g" ersetzt.

4.
In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f" durch die Angabe „§§ 3b und 3e" ersetzt.

5.
§ 3f wird aufgehoben.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „Alkohol" durch das Wort „Alkoholerzeugnissen" ersetzt.

c)
In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geistigen" durch das Wort „geistlichen" ersetzt.

7.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten."

8.
In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhörde" durch das Wort „Finanzbehörde" ersetzt.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind," gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

10.
Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden."

11.
In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:

„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)".



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EMobStFG 1)
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. ...
Artikel 11 EMobStFG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... folgender Absatz 26 angefügt: „(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden." ...
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. (26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.  ...