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Änderung Artikel 39 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 30.01.2020
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Artikel 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung | Artikel 39 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2020 geltenden Fassung durch B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 39 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März 2020 in Kraft. (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft. (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. | |
(Text alte Fassung) (8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *) (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. **) --- Anm. d. Red.: *) Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft. **) Gemäß B. v. 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 97) traten die Änderungen am 17. Dezember 2020 vorerst befristet bis 17. Dezember 2027 in Kraft. |
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