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Änderung § 34 IRegG vom 26.05.2020
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§ 34 IRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2020 geltenden Fassung | § 34 IRegG n.F. (neue Fassung) in der am 26.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen | |
(1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt 1. für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und 2. für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. | |
(Text alte Fassung) (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 wird der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 abgegolten. | (Text neue Fassung) (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 werden der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgegolten. |
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