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Abschnitt 5 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Abschnitt 5 Auswertungsgruppen
§ 10 Auswertungsgruppen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein.
(2) 1Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. 2In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein:
- 1.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 2.
- das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 3.
- die medizinischen Fachgesellschaften für den jeweiligen Implantattyp,
- 4.
- die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und
- 5.
- ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.
(3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen:
- 1.
- der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder
- 2.
- die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.
§ 11 Aufgaben der Auswertungsgruppen
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Jede Auswertungsgruppe hat für die Gruppe von Implantattypen, für die sie eingerichtet wurde,
- 1.
- die Registerstelle bei der Erarbeitung des Verfahrens zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik zu unterstützen,
- 2.
- die statistischen Auswertungen der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 unter medizinischen, technischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu interpretieren und zu bewerten und
- 3.
- das Ergebnis der Interpretation und Bewertung in einem Auswertungsbericht zusammenzufassen und diesen an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13699/b33700.htm