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Änderung § 4 TabStG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 TabStG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. VerbrStGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des TabStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 TabStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 4 TabStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch B. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Steuertarif | |
(1) Die Steuer beträgt: | |
(Text alte Fassung) 1. für Zigaretten a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27 Cent je Stück und 24,66 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Nummer 5 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 6,85 Cent je Stück und 24,27 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 13,50 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück und 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 14,87 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück; d) für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 14. Februar 2006 beträgt die Mindeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 13,86 Cent je Stück; 2. für Zigarren und Zigarillos a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4 Cent je Stück und 1,47 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 1,4 Cent je Stück und 1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück und 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; 3. für Feinschnitt a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 27,03 Euro je Kilogramm und 16,67 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilogramm und 17,94 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je Kilogramm; 4. für Pfeifentabak a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. November 2004 13,32 Euro je Kilogramm und 11,98 vom Hundert des Kleinverkaufspreises; c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. August 2005 14,49 Euro je Kilogramm und 12,76 vom Hundert des Kleinverkaufspreises. 5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a entspricht die Steuer für Zigaretten mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 1 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. | (Text neue Fassung) 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt; abweichend von Satz 2 beträgt die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,07 Cent je Stück; 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises; 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm; 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. |
(1a) (weggefallen) (2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten (100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer) / (100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer) zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) und Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt. (5) (weggefallen) |
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