Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 TabStG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. VerbrStGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des TabStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken


(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;

2. Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;

3. Unterlagen über die Tabakwaren;

4. Beschaffenheit der Tabakwaren;

5. Menge der Tabakwaren.

(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:

(Text neue Fassung)

(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:

a) 200 Zigaretten aus:


| bis zum:

vorherige Änderung nächste Änderung

- Estland: | 31. Dezember 2009

- Lettland: | 31. Dezember 2009

- Litauen: | 31. Dezember 2009

- Polen: | 31. Dezember 2008

- Slowenien: | 31. Dezember 2007

- Slowakische Republik: | 31. Dezember 2008

- Tschechische Republik: | 31. Dezember 2007

- Ungarn: | 31. Dezember 2008


sowie beim Verbringen aus der Tschechischen Republik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009,



- Bulgarien | 31. Dezember 2009

- Estland | 31. Dezember 2009

- Lettland | 31. Dezember 2009

- Litauen | 31. Dezember 2009

- Polen | 31. Dezember
2008

- Rumänien | 31. Dezember 2009

- Slowenien | 31. Dezember
2007

- Slowakische Republik | 31. Dezember 2008

- Tschechische Republik | 31. Dezember 2007

- Ungarn | 31. Dezember 2008


sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;

b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch

aa) Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,

vorherige Änderung

bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,

c) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus der Tschechischen Republik bis 31. Dezember 2006,

d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus
Estland bis 31. Dezember 2009.

Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.



bb) Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,

cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;

c) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.

Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen einer globalen Mindestverbrauchsteuer oder einer globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt.