Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 TabStG vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. VerbrStGÄndG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie des TabStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 6 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Steuerbefreiungen


(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit

1. Tabakwaren die

a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,

b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,

c) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,

d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,

e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,

f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;

2. Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

(Text alte Fassung)

3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen.

(2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(Text neue Fassung)

3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.

(3)
Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.