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Änderung § 3a KSG vom 31.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a KSG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. KSGÄndG am 31. August 2021 und Änderungshistorie des KSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3a KSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung | § 3a KSG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft |
(1) 1 Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. 2 Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden: 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030, 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040, 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045. 3 Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3. (2) 1 Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. 2 Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. 3 § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln, 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln, 3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und 4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen. |
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