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Änderung § 3b KSG vom 17.07.2024
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§ 3b KSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 3b KSG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung |
1 Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. 3 Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4 Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. 5 Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. 6 Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. |
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