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§ 3b - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung
1Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 2 werden Ziele für technische Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 bestimmt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ziele für technische Senken unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Beitrags des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. 5Die Bundesregierung gibt sich eine Langfriststrategie zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen, die Grundlage für die Festlegung nach Satz 2 ist. 6Die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 3b KSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3b KSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 17.07.2024)
... fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder ...
§ 10 KSG Berichterstattung (vom 17.07.2024)
... den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag technischer Senken, ... Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe zu § 3b eingefügt: „ § 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung". b) Die Angaben zu den ... b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Beitrag technischer Senken, ... 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „ § 3b Beitrag technischer Senken, Verordnungsermächtigung Zur Erreichung der nationalen ... fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan ... den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht ...
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