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Änderung § 16 KSG vom 17.07.2024

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§ 16 KSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
§ 16 KSG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235

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§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

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(1) Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.

(2) 1 Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. 2 Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.