Tools:
Update via:
Änderung § 152 SGB XIV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152 SGB XIV, alle Änderungen durch Artikel 8 InklArbFG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SGB XIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 152 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 152 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 152 Wahlrecht | |
(1) 1 Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2 In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3 Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. 4 Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet. |
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13713/al189499-0.htm