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Änderung § 152 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 152 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 152 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 152 Wahlrecht


(1) 1 Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel können Berechtigte nach § 142 die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 wählen. 2 In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Leistungen nach diesem Kapitel auszuüben. 2 Die Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich. 3 Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. 4 Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet.

(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)