Tools:
Update via:
Änderung § 86 SGB XIV vom 01.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIVEntAnpV 2024 am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie des SGB XIVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 86 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 86 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 86 Abfindung für Witwen und Witwer | |
(1) 1 Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Abfindung beträgt 126.600 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Abfindung beträgt 132.386 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. |
(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13713/al197745-0.htm