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Synopse aller Änderungen des SGB XIV am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 1 der SGBXIVEntAnpV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XIV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung


(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3. 1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(Text neue Fassung)

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3. 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) 1 Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2 Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3 Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.



(heute geltende Fassung) 

§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.055 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2 Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.



(1) 1 Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1.103 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2 Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.

(2) 1 Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2 Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.



§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer


(1) 1 Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Abfindung beträgt 126.600 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.



(2) 1 Die Abfindung beträgt 132.386 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.



(heute geltende Fassung) 

§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 390 Euro.

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 610 Euro.



(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro.

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 638 Euro.

(3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.

(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

1. für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

2. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.



§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern


(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder

2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,

2. für beide Elternteile je 150 Euro.



1. für ein noch lebendes Elternteil 261 Euro,

2. für beide Elternteile je 157 Euro.

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,

2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.



§ 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland


(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) 1 Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2 Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3 § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2 Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 2.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2. 7.800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3. 13.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 20.800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 28.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) 1 Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2 Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.600 Euro, bei Vollwaisen 3.500 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 7.800 Euro.



1. 2.719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2. 8.156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

3. 13.594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 21.751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 29.907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(5) 1 Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2 Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2.719 Euro, bei Vollwaisen 3.660 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8.156 Euro.

(6) 1 Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2 Diese werden im Inland erbracht. 3 Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

(7) 1 Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2 Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

(8) 1 Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2 Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege


1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,

3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.



2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21 Euro. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

(heute geltende Fassung) 

§ 148 Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod


(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn

1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Buches eintrat,

2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches bestand,

3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem oder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachweislich um mindestens 10 Prozent gemindert ist und

4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf

1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder

2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder

3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes

hatte.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf

1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder

2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder

3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10

hatte.

(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 500 Euro. 2 Sie beträgt 750 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.



(5) 1 Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 523 Euro. 2 Sie beträgt 784 Euro für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(6) 1 Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

vorherige Änderung

(7) Die Abfindung beträgt 60.000 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 90.000 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.



(7) Die Abfindung beträgt 62.742 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 94.113 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.

(8) 1 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. 2 Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.