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Änderung § 147 SGB XIV vom 01.07.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 147 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 147 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege


1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,

3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.

(Text alte Fassung)

2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

(Text neue Fassung)

2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21 Euro. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

(heute geltende Fassung) 

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