Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
| |
Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Abschnitt 1 Entschädigungszahlungen an Geschädigte
§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung
(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei
- 1.
- Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
- 2.
- Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
- 3.
- Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
- 4.
- blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder
- 5.
- Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 195 m.W.v. 1. Juli 2024
§ 84 Abfindung
§ 84 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(2) 1Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13713/b33742.htm