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Änderung Artikel 39 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2023
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Artikel 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | Artikel 39 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,'. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) In Satz 3 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' durch die Wörter 'die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach' ersetzt. | |
(Text alte Fassung) 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches' ersetzt. | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'vorsehen,' die Wörter 'bis zu deren Außerkrafttreten' eingefügt und wird das Wort 'haben' durch das Wort 'hatten' ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: '3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,'. 4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.' 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter 'unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,' gestrichen. 6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter 'Bundesversorgungsgesetz' und 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buch' und 'Vierzehnten Buches' ersetzt. 7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: '(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.' 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort 'Versorgungskrankengeld' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' ersetzt. 9. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' jeweils durch die Wörter 'Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches' ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 'Versorgungskrankengeld oder' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von' ersetzt. 10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamt für Soziale Sicherung' ersetzt. 11. In § 136 Satz 2 wird das Wort 'Bundesversicherungsamtes' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt. 12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: '(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.' |
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