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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts am 29.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 14 des SGBXIIuXIVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SozERG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Artikel 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) Artikel 2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes Artikel 6 (aufgehoben) Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Artikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 17 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Artikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990 Artikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Artikel 22 (aufgehoben) Artikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes Artikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022 Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | |
(Text alte Fassung) Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | (Text neue Fassung) Artikel 29 (aufgehoben) |
Artikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Artikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch | |
Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | Artikel 40 (aufgehoben) |
Artikel 41 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Artikel 42 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung Artikel 43 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 44 Änderung der Sonderurlaubsverordnung Artikel 45 (aufgehoben) Artikel 46 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel 47 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes Artikel 49 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes Artikel 50 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 52 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 53 Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 55 Änderung des Wohngeldgesetzes Artikel 56 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 57 Änderung weiterer Vorschriften Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 59 Finanzuntersuchung Artikel 60 Inkrafttreten Schlussformel | |
Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch | Artikel 29 (aufgehoben) |
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: '(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.' 3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 3 werden die Wörter 'Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches' ersetzt. 4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' gestrichen. 5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt,' ersetzt. 6. (aufgehoben) | |
Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: '1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,'. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) In Satz 3 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' durch die Wörter 'die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach' ersetzt. | |
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches' ersetzt. | 2. (aufgehoben) |
3. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'vorsehen,' die Wörter 'bis zu deren Außerkrafttreten' eingefügt und wird das Wort 'haben' durch das Wort 'hatten' ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: '3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,'. 4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.' 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter 'unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,' gestrichen. 6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter 'Bundesversorgungsgesetz' und 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buch' und 'Vierzehnten Buches' ersetzt. 7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: '(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.' 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort 'Versorgungskrankengeld' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' ersetzt. 9. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' jeweils durch die Wörter 'Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches' ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 'Versorgungskrankengeld oder' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von' ersetzt. 10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamt für Soziale Sicherung' ersetzt. 11. In § 136 Satz 2 wird das Wort 'Bundesversicherungsamtes' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt. 12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: '(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.' | |
Artikel 40 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | Artikel 40 (aufgehoben) |
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 145 folgender § 146 eingefügt: '§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'. 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter 'Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt,' ersetzt. 3. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch.' 4. In § 128d Nummer 8 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Vierzehnten Buch' ersetzt. 5. Nach § 145 wird folgender § 146 eingefügt: '§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und des § 128d Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.' | |
Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes | |
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: '§ 2 Krankenbehandlung'. | |
b) Die Wörter '§§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes' werden durch die Wörter '§§ 41 bis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt. | b) (aufgehoben) |
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter '§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: '§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland § 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.' 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung.' b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: '(3) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.' c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter '§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt. 6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe '13 Abs. 1' die Angabe 'und Abs. 2' eingefügt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.' 8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben. | |
9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: '(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und Krankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.' b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. | 9. (aufgehoben) |
Artikel 59 Finanzuntersuchung | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statistik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung. |
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