§ 24 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 24 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 24 Übergangsbestimmungen |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) 1 § 11 Absatz 1 und 2 tritt 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, 2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. 2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. | (1) 1 Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026 1. nach § 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, 2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen. 2 In dem in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen, 2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt. |