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Änderung § 24 BEHG vom 29.11.2022

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§ 24 BEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 24 BEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 § 11 Absatz 1 und 2 tritt

1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,

2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.

(Text alte Fassung)

2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


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*) Anm. d. Red.: siehe B. v. 24. November 2022 (BGBl. I S. 2098)