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Änderung § 24 BEHG vom 29.11.2022
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§ 24 BEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 24 BEHG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch B. v. 24.11.2022 BGBl. I S. 2098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) 1 § 11 Absatz 1 und 2 tritt 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, 2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) 2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) 2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe B. v. 24. November 2022 (BGBl. I S. 2098) |
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