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Änderung § 24 BEHG vom 06.03.2025

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§ 24 BEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 24 BEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 24 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1
§ 11 Absatz 1 und 2 tritt

1. am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,

2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.

2 Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: siehe B. v. 24. November 2022 (BGBl. I S. 2098)




(1) 1 Die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 entfallen in Bezug auf Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach dem 31. Dezember 2026

1. nach
§ 2 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden und ab dem 1. Januar 2027 einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen,

2. nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und einer Abgabeverpflichtung nach § 7 Absatz 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.

2 In dem
in § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Fall gilt anstelle des in Satz 1 Nummer 1 angegebenen Kalenderjahres das Kalenderjahr 2028.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. für
den Fall, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen, zu regeln, dass die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 1 und § 8 auch für Brennstoffemissionen aus Brennstoffen, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten und in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von nicht mehr als 20 Megawatt eingesetzt werden, entfallen,

2. die jährliche Emissionsmenge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre ab 2027 anteilig um die Menge der Brennstoffemissionen zu verringern, für die nach Maßgabe von Absatz 1 und Nummer 1 die Abgabepflicht nach § 8 entfällt.

(heute geltende Fassung)