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Änderung § 16a FZulG vom 01.01.2020
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§ 16a FZulG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16a FZulG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung |
1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. 2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten. |
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