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Änderung § 16 FZulG vom 01.01.2020
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§ 16 FZulG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 FZulG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Anwendungsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar. (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar. | (Text neue Fassung) (1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar. (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat | |
1. den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie | 1. den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie |
2. den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. |
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