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Änderung § 44 ATA-OTA-G vom 01.01.2022
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§ 44 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 44 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation | |
(Text alte Fassung) Wesentliche Unterschiede liegen vor, | (Text neue Fassung) (1) Wesentliche Unterschiede liegen vor, |
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist, oder 2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist. | |
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. | |
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