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Synopse aller Änderungen des ATA-OTA-G am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 11 des MTARefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ATA-OTA-G.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent"
    § 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent"
    § 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
    Unterabschnitt 1 Allgemeines
       § 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
    Unterabschnitt 2 Ausbildung
       § 7 Ziel der Ausbildung
       § 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
       § 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
       § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
       § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
       § 12 Dauer
       § 13 Teile der Ausbildung
       § 14 Ausbildungsorte
       § 15 Pflegepraktikum
       § 16 Praxisanleitung
       § 17 Praxisbegleitung
       § 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
       § 19 Gesamtverantwortung der Schule
       § 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
       § 21 Staatliche Prüfung
       § 22 Mindestanforderungen an Schulen
       § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
       § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
       § 25 Anrechnung von Fehlzeiten
    Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
       § 26 Ausbildungsvertrag
       § 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
       § 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
       § 29 Ausbildungsvergütung
       § 30 Sachbezüge
       § 31 Überstunden und ihre Vergütung
       § 32 Probezeit
       § 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
       § 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
       § 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
       § 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
       § 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
    § 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
    § 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
    § 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
    § 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
    § 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
    § 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
    § 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
    § 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
    § 46 Anpassungsmaßnahmen
    § 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
    § 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
    § 49 Eignungsprüfung
    § 50 Kenntnisprüfung
    § 51 Anpassungslehrgang
Abschnitt 4 Dienstleistungserbringung
    Unterabschnitt 1 Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
       § 52 Dienstleistungserbringung
       § 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
       § 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
       § 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
       § 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
       § 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
       § 58 Pflicht zur erneuten Meldung
    Unterabschnitt 2 Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
       § 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5 Zuständigkeiten und weitere Aufgaben der Behörden
    Unterabschnitt 1 Zuständigkeit
       § 60 Zuständige Behörde
    Unterabschnitt 2 Weitere Aufgaben
       § 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
       § 62 Warnmitteilung
       § 63 Löschung einer Warnmitteilung
       § 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
       § 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 6 Verordnungsermächtigung
    § 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
    § 67 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 8 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen
    § 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
    § 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
    § 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden, sobald die Auszubildenden

1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder
Diakonieschwestern sind und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehört.



Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

§ 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

Wesentliche Unterschiede liegen vor,



(1) Wesentliche Unterschiede liegen vor,

1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist, oder

2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ist.

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(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

§ 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die

1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und

2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.

(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

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(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

§ 51 Anpassungslehrgang


(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

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(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.

(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.



 

§ 53 Meldung der Dienstleistungserbringung


(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.

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(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:



(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,

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3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:

a)
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage

aa) eine
rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,

bb)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

cc) keine Vorstrafen vorliegen,
oder

b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und

4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.



3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a) für
die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.


(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

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(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.



 

§ 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung


Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer

1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,

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2. während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,



2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,


3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ergibt,

4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten und

5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind.



§ 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung


(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) 1 Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2 In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.

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(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifikation muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.



 
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§ 72 (neu)




§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen


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(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und

2. 1 mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben. 2 Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,

2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,

3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und

4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und

2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.