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Änderung § 53 ATA-OTA-G vom 01.01.2022

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§ 53 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 53 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Meldung der Dienstleistungserbringung


(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:

(Text neue Fassung)

(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:

a)
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage

aa) eine
rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,

bb)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

cc) keine Vorstrafen vorliegen,
oder

b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und

4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.



3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a) für
die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.


(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

vorherige Änderung

(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.