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Änderung § 72 ATA-OTA-G vom 01.01.2022

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§ 72 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 72 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen


vorherige Änderung

 


(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die

1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen und

2. 1 mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben. 2 Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.

(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze der Schule,

2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,

3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und

4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die für die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.

(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit

1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt und

2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen für die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.