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Abschnitt 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent"
§ 1 wird in 17 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 3.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- 4.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) 1Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. 2Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
- 1.
- die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder
- 2.
- die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten ausüben will.
§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent"
§ 2 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt wird,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 3.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- 4.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) 1Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. 2Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
- 1.
- die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat oder
- 2.
- die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausüben will.
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
- bei der Erteilung
- a)
- der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin" oder „Anästhesietechnischer Assistent" die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder
- b)
- der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin" oder „Operationstechnischer Assistent" die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder
- 2.
- die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder
- 2.
- die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
- 3.
- sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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