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§ 14 - Haushaltsgesetz 2020 (HG 2020 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
Zitierungen von § 14 Haushaltsgesetz 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2020 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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