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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2020 vom 01.01.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 362.000.000.000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 3.229.702.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 9.081.179.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 508.529.758.000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.229.702.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf 35.024.462.000 Euro festgestellt. |
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