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Änderung Anlage 8 ESanMV vom 01.01.2021
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Anlage 8 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | Anlage 8 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind | |
(Text alte Fassung) Folgende Maßnahmen sind durchzuführen: - die Bestandsaufnahme und gegebenenfalls die Analyse des Ist-Zustandes, zum Beispiel nach DIN EN 15378, - die Durchführung des hydraulischen Abgleichs gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars und - die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem (zum Beispiel die Optimierung der Heizkurve, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung sowie der Einsatz von Einzelraumreglern). Ergänzend sind förderfähig: - Ersatz bestehender Pumpen durch hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen und hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen, - Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile, Einzelraumtemperaturreglern und Strangdifferenzdruckreglern, - in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen, - Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern, - erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen, - Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper und Heizleisten, - Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden (sogenannte 'kritische' Heizkörper), - erstmaliger Einbau und Austausch von Komponenten zur Durchflussbegrenzung und Einzelraumtemperaturregelung in Flächenheizkreisen einschließlich aller dazu erforderlichen Komponenten, - Aufrüstung eines Gasniedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichem Wärmetauscher/zusätzlichen Wärmetauschern, - nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen, - Einbau sowie Ersatz von zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Nutzerinterface. | (Text neue Fassung) Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern die Heizungsanlagen älter als zwei Jahre sind. Dazu zählen Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen Wasserstoffbetrieb. Zu den Maßnahmen gehören - der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve, - der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen (Nass- und Trockenläuferpumpen) und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen, - die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, - die Installation von Armaturen beziehungsweise Technik zur Volumenstromregelung wie voreinstellbare Thermostatventile, Einzelraumtemperaturregler, Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler, Volumenstromregler, in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme, - die Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen, - Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen, - der Einbau von Flächenheizungen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C), von Niedertemperaturheizkörpern (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C) und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück), - der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechniken, - die Umstellung des Trinkwarmwassersystems, das heißt, seine Integration in die Heizungsanlage, - elektronisch geregelte Durchlauferhitzer, - Rohrinnensanierungen, - Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte). Die Steuerermäßigung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der 'VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.' (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Es ist nicht ausreichend, den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, beispielsweise eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden. Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen: - Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung; - Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung; - Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012. Für den Ersatz und erstmaligen Einbau von Pufferspeichern gilt: Wärmespeicher sind von der Steuerermäßigung umfasst, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 812/2013 erreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V in Litern weniger als 8,5 W + 4,25 W/l V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 814/2013 betragen. Nicht umfasst ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage. Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen Umfasst sind Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie dass die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV eingehalten wurden. |
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