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Anlage 8 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern die Heizungsanlagen älter als zwei Jahre sind. Dazu zählen Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen Wasserstoffbetrieb.
Zu den Maßnahmen gehören
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- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve,
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- der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen (Nass- und Trockenläuferpumpen) und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen,
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- die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
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- die Installation von Armaturen beziehungsweise Technik zur Volumenstromregelung wie voreinstellbare Thermostatventile, Einzelraumtemperaturregler, Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler, Volumenstromregler, in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme,
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- die Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen,
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- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen,
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- der Einbau von Flächenheizungen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C), von Niedertemperaturheizkörpern (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C) und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück),
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- der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechniken,
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- die Umstellung des Trinkwarmwassersystems, das heißt, seine Integration in die Heizungsanlage,
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- elektronisch geregelte Durchlauferhitzer,
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- Rohrinnensanierungen,
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- Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte).
Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
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- Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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- Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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- Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Nicht umfasst ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Umfasst sind Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie dass die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV eingehalten wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung V. v. 4. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 341 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von Anlage 8 ESanMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (17.06.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
aktuell | vor 01.01.2021 (17.06.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8 ESanMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESanMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESanMV Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen (vom 01.01.2021)
... die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8 . Für alle baulichen Maßnahmen nach Satz 1 gilt, dass die ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Anhang 3. ESanMVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher. Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Artikel 1 3. ESanMVÄndV
... mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde." 2. Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft." 5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen ...
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