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Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (3. ESanMVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 35c Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde." - 2.
- Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach der Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen". Es sind ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz umfasst, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
Übergreifende technische Mindestanforderungen
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V."; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich:
- -
- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
- -
- Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
- -
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V." (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
- -
- Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
- -
- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
- -
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.
- -
- Warmwasserbereitung,
- -
- Raumheizung,
- -
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- -
- solare Kälteerzeugung,
- -
- die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.
In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz ist ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen Gegenstand der Steuerermäßigung.
Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
6.1 Solarkollektoranlagen (Solarthermische Anlagen)
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
Die Anlagen müssen die folgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen:
- -
- Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e des Gebäudeenergiegesetzes.
- -
- Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m². Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/Aap - Ceff) + 0,71 (W50/Aap - Ceff).
- -
- Die Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
- -
- Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m² oder Flachkollektoren ab 30 m² ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
- -
- Wenn nur eine Solarkollektoranlage ausschließlich für die Warmwasserbereitung errichtet oder diese durch zusätzliche Solarkollektoren erweitert wird, ist der hydraulische Abgleich nicht notwendig.
6.2 Biomasseheizungen
Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Begünstigt sind folgende Anlagen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung:
- a)
- Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
- -
- automatisch beschickt sind,
- -
- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
- -
- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
- -
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
- b)
- Pelletöfen mit Wassertasche, die
- -
- automatisch beschickt sind,
- -
- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
- -
- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
- -
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
- c)
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
- -
- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
- -
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
- -
- durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
- d)
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die
- -
- bei der Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut automatisch beschickt sind,
- -
- über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,
- -
- über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
- -
- ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad" ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
- -
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 1. BImSchV);
- -
- Staub: gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV.
- -
- luftgeführte Pelletöfen,
- -
- handbeschickte Einzelöfen,
- -
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
- -
- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden.
6.3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind hiervon ausgenommen. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können Gegenstand der Steuerermäßigung sein, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
Die unabhängige Prüfung/Zertifizierung erfolgt durch Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
Für die Energieeffizienz der Wärmepumpen gelten die folgenden Anforderungen:
Beheizung über Wasser | ||
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen: | ||
ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C) | |
Wärmequelle Luft | 145 % | 125 % |
Wärmequelle Erdwärme | 180 % | 140 % |
Wärmequelle Wasser | 180 % | 140 % |
Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 180 % | 140 % |
Beheizung über Luft | ||
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz" ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs- Jahresnutzungsgrad" ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen: | ||
Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) | ƞs ≥ 181 % Effizienzklasse A++ oder A+++ | |
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) | ƞs,h ≥ 150 % | |
* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012). |
Begünstigte Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready", „VHP Ready" oder VDE-AR-E 2829-6/EN 50631 - EEBUS), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Ab 1. Januar 2028 müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen. Als solche werden beispielsweise anerkannt:
- -
- R290 Propan,
- -
- R600a Isobutan,
- -
- R1270 Propen,
- -
- R717 Ammoniak,
- -
- R718 Wasser,
- -
- R744 Kohlendioxid.
Wassergeführte Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 erreicht wird.
Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert und Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.
6.4 Brennstoffzellen
Gegenstand der Steuerermäßigung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und gegebenenfalls des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken.
Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:
Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a und 13b des Gebäudeenergiegesetzes oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffs sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad ƞ ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ƞel ≥ 0,32 betragen.
Der Hersteller stellt - zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen - einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ƞel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.
6.5 Bivalente Heizungsanlagen
Aufwendungen für bivalente Heizungsanlagen, die Heizungsarten im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 kombinieren, sind anteilig von der Steuerermäßigung umfasst, soweit sie auf den Teil oder die Teile der Heizungsanlage entfallen, der oder die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.4 erfüllt oder erfüllen.
6.6
[entfallen]
6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
Begünstigt sind folgende Komponenten:
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- Wärmeverteilung,
- -
- gegebenenfalls Wärmeerzeugung aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4,
- -
- gegebenenfalls Wärmespeicherung,
- -
- gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
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- gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.
Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn die Wärmeerzeugung des Gebäudenetzes zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz. Ein Wärmenetz ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz.
Die Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7.
Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung). Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Folgende Maßnahmen sind begünstigt:
Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik
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- Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- beziehungsweise Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,
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- Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten,
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- elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen,
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- elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen, zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung, dem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung,
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- Wohnungsdisplay beziehungsweise Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser etc.,
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- elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,
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- Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren.
Systemtechnik
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- Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern,
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- elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen, die sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme
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- präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,
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- baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik,
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- intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.
Notwendige Elektroarbeiten
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- notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen,
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- Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT 7) für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.
Energiemanagementsysteme, Einregulierung
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- Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,
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- Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- beziehungsweise Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung).
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern die Heizungsanlagen älter als zwei Jahre sind. Dazu zählen Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen Wasserstoffbetrieb.
Zu den Maßnahmen gehören
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- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve,
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- der Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen (Nass- und Trockenläuferpumpen) und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen,
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- die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
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- die Installation von Armaturen beziehungsweise Technik zur Volumenstromregelung wie voreinstellbare Thermostatventile, Einzelraumtemperaturregler, Strangregulierventile und Differenzdruckregler, Strangdifferenzdruckregler, Volumenstromregler, in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung und der Umbau von Ein- in Zweirohrsysteme,
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- die Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen,
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- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen,
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- der Einbau von Flächenheizungen und Heizleisten (System-Vorlauftemperaturen ≤ 35 °C), von Niedertemperaturheizkörpern (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C) und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück),
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- der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechniken,
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- die Umstellung des Trinkwarmwassersystems, das heißt, seine Integration in die Heizungsanlage,
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- elektronisch geregelte Durchlauferhitzer,
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- Rohrinnensanierungen,
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- Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungsanlagen (Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte).
Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
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- Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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- Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an die Verordnung (EU) Nr. 641/2009 in geltender Fassung;
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- Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/2012.
Nicht umfasst ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern.
Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Umfasst sind Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie dass die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV eingehalten wurden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16714/index.htm