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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (3. ESanMVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ESanMV offen

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde."

2.
Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ESanMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3. ESanMVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2