Die
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom
2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde."
- 2.
- Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.