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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (3. ESanMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde." - 2.
- Die Anlagen 4a, 6, 7 und 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ESanMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16714/a319588.htm