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Änderung § 2 ESanMV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ESanMV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ESanMVÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der ESanMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 ESanMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2 ESanMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anforderung an ein Fachunternehmen | |
(1) 1 Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist: 1. Mauer- und Betonbauarbeiten, 2. Stukkateurarbeiten, 3. Maler- und Lackierungsarbeiten, 4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten, 5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, 6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten, 7. Brunnenbauarbeiten, 8. Dachdeckerarbeiten, 9. Klempnerarbeiten, 10. Glasarbeiten, 11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten, 12. Kälteanlagenbau, 13. Elektrotechnik und -installation, 14. Metallbau, 15. Ofen- und Luftheizungsbau, 16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik, 17. Schornsteinfegerarbeiten, 18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, 19. Betonstein- und Terrazzoherstellung. 2 Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern 1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist, | (Text neue Fassung) (2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern 1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird, |
2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und 3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist. |
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