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§ 2 - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-1-38 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1.
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
- Stukkateurarbeiten,
- 3.
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
- Brunnenbauarbeiten,
- 8.
- Dachdeckerarbeiten,
- 9.
- Klempnerarbeiten,
- 10.
- Glasarbeiten,
- 11.
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
- 12.
- Kälteanlagenbau,
- 13.
- Elektrotechnik und -installation,
- 14.
- Metallbau,
- 15.
- Ofen- und Luftheizungsbau,
- 16.
- Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
- 17.
- Schornsteinfegerarbeiten,
- 18.
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
- 19.
- Betonstein- und Terrazzoherstellung.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
- 1.
- die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
- 2.
- die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
- 3.
- die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2414 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 2 ESanMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2414 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (17.06.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1780 |
aktuell | vor 01.01.2021 (17.06.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ESanMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESanMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESanMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ESanMV Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen (vom 01.01.2021)
... Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen nach § 2 zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „§ 88 des Gebäudeenergiegesetzes" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: „§ 3 Anwendungsregelungen ... gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist erstmals auf ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Artikel 1 2. ESanMVÄndV
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...
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